Ab Montag, den 05.12.2022, gilt die aktualisierte 19. Fassung des Corona-Hygieneplans für Schulen in Rheinland-Pfalz.

Wesentliche Änderungen betreffen vor allem die Regeln für positiv auf Corona getestete Personen, die an die aktuellen Vorgaben in Rheinland-Pfalz angepasst wurden und über die wir auch bereits informiert haben:

Gemäß Schutzmaßnahmenverordnung sind positiv auf das Coronavirus SARSCoV-2 getestete Personen (PCR-Test, durch geschultes Personal vorgenommener PoC-Antigentest oder Selbsttest) verpflichtet, außerhalb der eigenen Wohnung
durchgehend eine medizinische Gesichtsmaske (OP-Maske), eine FFP2-Maske oder eine Maske eines vergleichbaren Standards zu tragen.
Die Maskenpflicht entfällt frühestens nach 5 Tagen nach Durchführung des Tests. Voraussetzung ist, dass zu diesem Zeitpunkt seit mindestens 48 Stunden Symptomfreiheit besteht. Die Maskenpflicht endet spätestens nach Ablauf von 10 Tagen.
Die Maske darf abgesetzt werden, sofern
- im Freien ein Mindestabstand von 1,5 Metern zu anderen Personen eingehalten werden kann oder
- ausschließlich Kontakt zu anderen positiv getesteten Personen besteht oder
- sich eine positiv getestete Person allein in einer geschlossenen Räumlichkeit aufhält.
Im Fall einer symptomlosen Coronainfektion sind sowohl Schülerinnen und Schüler als auch Lehrkräfte unter Beachtung der Maskenpflicht weiter zum Schulbesuch verpflichtet. Seitens der Schule gibt es kein Auskunftsrecht hinsichtlich einer Coronainfektion.

Auch die Empfehlungen zum Umgang mit Erkältungs-/Krankheitssymptomen wurden aktualisiert. Bei leichten Symptomen ohne Fieber darf die Schule besucht werden, bei stärkeren Symptomen erst wieder, wenn die Symptome abgeklungen sind. Dies gilt auch für geimpfte oder genesene Schülerinnen und Schüler.

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